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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 4 StR 603/08

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum, auswärtige Strafkammer Recklinghausen, vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Haft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Randnummer 2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch zielte die Bedrohung – insofern vom Landgericht missverständlich formuliert – nicht auf die räuberische Erpressung als solche, weil der Angeklagte mit deren Begehung, zu der er bereits angesetzt hatte, nicht drohte, sondern auf den Einsatz der Pistole.

Randnummer 3

Nachzuholen war der Ausspruch über den Maßstab der gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnenden, in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Da hierfür ein anderer Maßstab als 1:1 nicht in Betracht kommt, setzt der Senat diesen selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 StR 214/08; § 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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