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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – 4 StR 586/17

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die einzig erhobene Aufklärungsrüge aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2017 den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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