Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – 4 StR 574/01
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; den Tatvorwurf des versuchten Totschlags hat es für nicht erwiesen erachtet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Dezember 2001 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bereits seit
seinem 14. oder 15. Lebensjahr regelmäßig größere Mengen
Schnaps, wobei er seinen Alkoholkonsum stetig steigerte.
Auch nachdem er sich im Jahre 1994 einer Alkoholtherapie
unterzogen hatte, blieb er nur etwa ein halbes Jahr abstinent
und steigerte sodann seinen Alkoholkonsum wieder stetig, bis
er sich an mehreren Tagen in der Woche bis zum totalen Er-
innerungsverlust betrank (UA S. 4). Bei der Begehung der
vorliegenden Tat vom März 1999 stand der Angeklagte erneut
unter erheblichem Alkoholeinfluß, der sich im Laufe des Ge-
schehens so weit steigerte, daß die völlige Aufhebung der
Steuerungsfähigkeit für die letzte Phase des Tatgeschehens
nicht ausgeschlossen werden konnte (UA S. 18). Zwischen-
zeitlich ist sich der Angeklagte seines Alkoholproblems be-
wußter, er vermeidet Situationen, in denen er zu übermäßi-
gem Alkoholkonsum verleitet werden könnte und zeigt Bereit-
schaft, sich einer ambulanten Alkoholtherapie zu unterziehen
(UA S. 8).
Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt na-
he. Mit der Frage des Vorliegens eines Hanges des Ange-
klagten, Alkohol im Übermaß zu sich nehmen, hat sich der zur
Schuldfrage gehörte Sachverständige erkennbar nicht aus-
einandergesetzt. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend
konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht
(vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist nicht ersichtlich,
zumal der Angeklagte nunmehr bereit ist, sich einer Alko-
holtherapie zu unterziehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Er-
folgsaussicht 2, 4).
Das Landgericht hätte deshalb darlegen müssen, warum es
gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (BGHSt 37,
5, 7; 38, 362, 363; Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 1999
- 4 StR 697/98, vom 16. März 1999 - 4 StR 91/99 und vom
12. Oktober 1999 - 4 StR 405/99). Die Unterbringung nach
§ 64 StGB ist zwingend, wenn ihre Voraussetzungen vorlie-
gen, und hat Vorrang vor allen Formen selbstgewählter The-
rapie (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die
Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358
Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
Der Senat verweist die Sache, nachdem die Zuständigkeit des Schwurgerichts nach § 74 Abs. 2 GVG nicht mehr gegeben ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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