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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.01.2008 – 4 StR 571/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von drei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Die Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jahren Frei-

heitsstrafe vor der Maßregel kann jedoch keinen Bestand ha-

ben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des Ge-

setzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom

16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 20. Juli 2007] soll das Ge-

richt den Teil der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen

ist, so bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer an-

schließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5

Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht die

Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafres-

tes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die

Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals gel-

tenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2

Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Si-

cherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grund-

sätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens ange-

wendet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 2

Rdnr. 12, 15)."

Dem tritt der Senat bei.

Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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