Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – 4 StR 545/19
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge zu behandelnden Schreiben vom 13. Januar 2020, hier eingegangen am 22. Januar 2020.
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Zitierte Vorschriften
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