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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 545/04

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2004, soweit es ihn betrifft,

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, schuldig ist, sowie

c) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 Buchst. a) wird das Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

3. Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 Buchst. c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat weitgehenden Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember

Randnummer 2004

zutreffend ausgeführt:

"Das Verfahren ist hinsichtlich des schweren Raubs und der

tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung we-

gen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen,

weil es für die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Die-

se real konkurrierende Tat war nicht Gegenstand der Ankla-

geschrift vom 3. Mai 2004, soweit sie den Revisionsführer be-

trifft (Bl. 522, 525 III); es besteht auch keine prozessuale Tat-

identität (BGHSt 32, 215, 216f).

Die Anklage wirft dem Revisionsführer vor, gegen § 21 StVG

und § 142 StGB verstoßen zu haben (Bl. 525 III), indem er ei-

nen - zuvor von dem Mitangeklagten B. geraubten -

Pkw geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein,

dabei einen Unfall verursacht und sodann den Unfallort ver-

lassen habe. Die schwerwiegende Gewaltanwendung gegen

den Geschädigten D. und die Wegnahme des Pkw (ver-

suchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung, schwerer

Raub) hat die Anklage allein dem Mitangeklagten B.

zugeordnet; sie geht weder von einer wie auch immer gearte-

ten Beteiligung des Revisionsführers an den Gewalttaten des

Mitangeklagten aus noch von der Kenntnis des Revisionsfüh-

rers, dass derartige Straftaten von dem Mitangeklagten beab-

sichtigt waren, wie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen

zeigt (Bl. 532 III). Dies ergibt sich auch aus der Abschlussver-

fügung der Staatsanwaltschaft vom 03. Mai 2004 (Bl. 517 III),

in der es zur Tatbeteiligung des Revisionsführers heißt, "von

einer gemeinschaftlichen Handlung bezüglich des Raubes

kann nicht ausgegangen werden" (Bl. 518 III - unter "c)"). Ent-

gegen der Auffassung der Kammer (UA S. 51) lässt sich der

Anklage auch nicht entnehmen, dass der Revisionsführer "am

Tatort" anwesend war, sondern nur, dass er sich - weiterhin -

in der Nähe des späteren Tatorts aufgehalten hat, nachdem

der Mitangeklagte fortgegangen war (Bl. 532 III). Die dem Mit-

angeklagten vorgeworfenen Straftaten stehen auch nicht in

einem nach der Lebensauffassung untrennbaren Zusammen-

hang mit dem gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurf;

ebenso wenig ist ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zu-

sammenhang (so in BGHR StPO § 264 Abs. 1 - Tatidentität

28) mit dem Raub gegeben: Nach der Anklage (Bl. 532 III) wie

auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (UA S. 13 ff.)

hat der Mitangeklagte den geraubten Pkw - mit dem Revisi-

onsführer als Beifahrer - zunächst nach Rostock und dann

wieder zurück nach Wittstock gesteuert, bevor der Revisions-

führer das Fahrzeug selbst gefahren hat, so dass zwischen

dem Raub und den dem Revisionsführer in der Anklage vor-

geworfenen Straftaten mehr als zwei Stunden gelegen haben.

Unter diesen Umständen können die Gewalttaten, die dem

Mitangeklagten in der Anklage allein zur Last gelegt werden,

nicht als Teil derjenigen prozessualen Tat gelten, die den Ge-

genstand des gegen den Revisionsführer erhobenen Tatvor-

wurfs (Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfallflucht)

darstellt (BGHSt a.a.O. 217). Folglich hätte es der Erhebung

einer Nachtragsklage bedurft. Der Hinweis nach § 265 StPO

(Bl. 661, 665 IV; UA S. 51) war insoweit nicht ausreichend."

Dem stimmt der Senat zu.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Beschlußformel zu Ziff. 1 Buchst. b) ersichtlich zur Folge (vgl. zur Konkurrenz von Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVG § 21 Rdn. 25 m.w.N.). Auch der Strafausspruch ist aufzuheben, über den deshalb erneut zu befinden ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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