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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.02.2001 – 4 StR 535/00

Spruchkörper
4. Strafsenat

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar

Randnummer 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2000 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Januar

Randnummer 2001

hierzu ausgeführt:

"Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Kammer bei den

Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertungs-

verbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Strafschärfend wertet

sie die Erzählungen des Angeklagten und die Weitergabe von

Insiderinformationen, da diese die Tat überhaupt erst ermög-

licht hätten (UA S. 54). Da die Weitergabe von Detailinforma-

tionen über die Verhältnisse im Haus des Juweliers die Beihil-

fehandlung des Angeklagten R. darstellt (UA S. 19f), kann

dieser Umstand nicht als Straferschwerungsgrund herangezo-

gen werden (BGH Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79).

Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben".

Dem schließt sich der Senat an, da er letztlich nicht ausschließen kann, daß sich die fehlerhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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