Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.02.2001 – 4 StR 535/00
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2000 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Januar
hierzu ausgeführt:
"Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Kammer bei den
Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertungs-
verbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Strafschärfend wertet
sie die Erzählungen des Angeklagten und die Weitergabe von
Insiderinformationen, da diese die Tat überhaupt erst ermög-
licht hätten (UA S. 54). Da die Weitergabe von Detailinforma-
tionen über die Verhältnisse im Haus des Juweliers die Beihil-
fehandlung des Angeklagten R. darstellt (UA S. 19f), kann
dieser Umstand nicht als Straferschwerungsgrund herangezo-
gen werden (BGH Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79).
Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben".
Dem schließt sich der Senat an, da er letztlich nicht ausschließen kann, daß sich die fehlerhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
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