Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.03.2006 – 4 StR 534/05
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juli 2005 wird verworfen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Januar
ausgeführt:
Das Schwurgericht Neubrandenburg hat die Angeklagte mit
Urteil vom 20. Juli 2005 vom Vorwurf des versuchten Mordes
freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger nicht
fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das Rechtsmittel ging erst
am 1. August 2005 und damit nach Ablauf der Frist des § 341
Abs. 1 StPO beim Landgericht ein. Demzufolge verwarf das
Schwurgericht die Revision durch Beschluss vom 26. August
2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Be-
schluss wurde dem Nebenkläger am 7. September 2005 zu-
gestellt. Mit Schreiben vom [8. September 2005], beim Land-
gericht eingegangen am 12. September 2005, legte der Ne-
benkläger "Widerspruch gegen den Beschluss" ein und führte
aus, dass ihn an der verspäteten Revisionseinlegung kein
Verschulden treffe.
Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO, da sich der [Nebenkläger] nicht ge-
gen die zutreffende Annahme des Landgerichts wendet, die
Einlegung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegan-
gen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, da der
Nebenkläger erst durch den Beschluss des Landgerichts von
der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Revision er-
fahren hat.
Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass ihn an der
Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Nach dessen
Vortrag hat ihn sein Vertreter abredewidrig nicht im Anschluss
an die Urteilsverkündung entsprechend über den Ausgang des
Verfahrens unterrichtet. Danach sei dieser urlaubsbedingt ab-
wesend gewesen. Nach diesem Vortrag lag der Umstand der
Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels im
Verschulden des Nebenklägervertreters. Das Verschulden
seines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurech-
nen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschul-
den eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August
2002 - 4 StR 263/02; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR
360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem Hauptverhandlungstermin vom 20. Juli 2005 selbst anwesend war und die Verfahrensbeteiligten nach Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision informiert worden waren (Bd. III Bl. 306, 309 d.A.).
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, hat der Nebenkläger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
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