Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.03.2006 – 4 StR 534/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juli 2005 wird verworfen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Januar

Randnummer 2006

ausgeführt:

Das Schwurgericht Neubrandenburg hat die Angeklagte mit

Urteil vom 20. Juli 2005 vom Vorwurf des versuchten Mordes

freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger nicht

fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das Rechtsmittel ging erst

am 1. August 2005 und damit nach Ablauf der Frist des § 341

Abs. 1 StPO beim Landgericht ein. Demzufolge verwarf das

Schwurgericht die Revision durch Beschluss vom 26. August

2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Be-

schluss wurde dem Nebenkläger am 7. September 2005 zu-

gestellt. Mit Schreiben vom [8. September 2005], beim Land-

gericht eingegangen am 12. September 2005, legte der Ne-

benkläger "Widerspruch gegen den Beschluss" ein und führte

aus, dass ihn an der verspäteten Revisionseinlegung kein

Verschulden treffe.

Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO, da sich der [Nebenkläger] nicht ge-

gen die zutreffende Annahme des Landgerichts wendet, die

Einlegung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegan-

gen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

des Rechtsmittels. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, da der

Nebenkläger erst durch den Beschluss des Landgerichts von

der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Revision er-

fahren hat.

Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass ihn an der

Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Nach dessen

Vortrag hat ihn sein Vertreter abredewidrig nicht im Anschluss

an die Urteilsverkündung entsprechend über den Ausgang des

Verfahrens unterrichtet. Danach sei dieser urlaubsbedingt ab-

wesend gewesen. Nach diesem Vortrag lag der Umstand der

Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels im

Verschulden des Nebenklägervertreters. Das Verschulden

seines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurech-

nen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschul-

den eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August

2002 - 4 StR 263/02; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR

360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).

Randnummer 2

Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem Hauptverhandlungstermin vom 20. Juli 2005 selbst anwesend war und die Verfahrensbeteiligten nach Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision informiert worden waren (Bd. III Bl. 306, 309 d.A.).

Randnummer 3

Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, hat der Nebenkläger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 534/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten