Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – 4 StR 518/02
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2002 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm "die Fahrerlaubnis mit einer Sperre" von drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB
setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat bei oder im Zusam-
menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
worden ist. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte
sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, mit der
"planmäßigen Einbeziehung ... (seines) Pkw's als Transport-
mittel in die Begehung der unter II. 3 festgestellten Tat" be-
gründet. Tatsächlich hat der Angeklagte im Fall II. 3 jedoch
kein Rauschgift transportiert. Denn noch bevor er den ge-
planten Haschischtransport nach Frankreich in seinem Fahr-
zeug durchführen konnte, wurde er festgenommen. Der Ange-
klagte hat daher die Drogenstraftat (noch) nicht im Zusam-
menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Athing
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