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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – 4 StR 505/06

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juni 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Nebenklägerinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in den Fällen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die beiden Nebenklägerinnen verurteilt worden ist.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes ausgeführt:

"Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe muss der

Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem schweren se-

xuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 11 bis 24) bzw. dem

sexuellen Missbrauch eines Kindes (Fälle 1 bis 10) begange-

nen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen,

weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen ist

(BGHSt 46, 85, 86). § 174 Abs. 1 StGB droht im höchsten

Maß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an, die Verjährungs-

frist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls

fünf Jahre. Die Taten in den Fällen II. 1 bis 11 fanden im Jahre

1998 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist es

möglich, dass auch die Taten in den Fällen II. 12 bis 24 vor

dem 1. April 1999 begangen wurden. Die Taten waren dem-

nach zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. April 2005

(Bd. I Bl. 4 d.A.) verjährt. Die § 174 StGB in die Ruhensrege-

lung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzes-

änderung ist erst am 1. April 2004 in Kraft getreten, also zu ei-

nem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjährung

eingetreten war. Da es sich um tateinheitlich angeklagte und

ausgeurteilte Delikte handelt, ist der Schuldspruch zu berichti-

gen. Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf es

gleichwohl nicht. Die verhängte Strafe ist im Sinne des § 354

Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden

Strafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte

zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen

Melissa V. und Lucia-Maria J. verurteilt wurde. Die

außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsionsan-

träge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich der Ver-

fahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förm-

lich zugestellt. Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Ad-

häsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NStZ-

RR 2006, 380 m.w.N.). Durch die nochmalige Antragstellung

in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die

Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft

und damit verspätet angebracht wurden (vgl. Bd. III Bl. 626).

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung al-

lein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Be-

tracht (BGH StraFo 2004, 386)."

Dem schließt sich der Senat an.

Randnummer 3

Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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