Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.03.2022 – 4 StR 477/21
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. August 2021 verworfen. Hiergegen richtet sich die als Gegenvorstellung zu behandelnde „Beschwerde“ des Verurteilten vom 13. Februar 2022, mit der er Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhebt.
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2021 – 4 StR 287/21 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO vermag der Senat der Eingabe nicht zu entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, dass auch in der Sache keine Gehörsverletzung vorliegt, mithin eine derartige Rüge kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsste.
Zitierte Vorschriften
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