Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.11.2013 – 4 StR 423/13
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich R. dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R. durch Beschluss vom 30. November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F. - B. als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich feststellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat Rechtsanwältin F. -B. beantragt, sie, soweit erforderlich, dem Nebenkläger als Opferanwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserklärung des Geschädigten für das Revisionsverfahren.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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