Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.10.2007 – 4 StR 419/07
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit sexueller Nötigung, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision weist zu Recht auf die Verjährung des Falles
II. 2. hin. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern zum Nachteil der Zeugin Michaela H. (Fall II. Ziffer
2) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung
eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 176 Abs. 5 Nr. 1
StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975 oder der gleichlau-
tenden Fassung vom 10. März 1987, der Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, beträgt gemäß § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Tat wurde im Jahre 1986
bzw. 1987 begangen und ist damit spätestens 1992 verjährt
(...), so dass die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen
(Anordnung der ersten verantwortlichen Vernehmung des Be-
schuldigten am 15. November 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB, Haftbefehl vom 6. Dezember 2006, § 78 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 StGB, und Erhebung der öffentlichen Klage am 31. Ja-
nuar 2007, § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) nicht mehr greifen
konnten.
Die beantragte Änderung des Schuldspruchs hat keinen Ein-
fluss auf den Strafausspruch. Der Wegfall der Einzelstrafe im
Fall II. 2. (Freiheitsstrafe von 3 Monaten) lässt die Gesamtstra-
fe unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass das
Landgericht bei zutreffender Anwendung der Verjährungsrege-
lung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (vgl. hierzu
BGH, [Beschluss] vom 5. Juni 2007 - 4 StR 53/07). Im Hinblick
auf die Verurteilung des Angeklagten in 13 Fällen zu Einzel-
freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und
sechs Monaten fällt der Wegfall einer Einzelstrafe von drei
Monaten nicht ins Gewicht.
Zudem hindert das Verfahrenshindernis der Verjährung den
Tatrichter nicht, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten
eines Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängen-
de Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (vgl.
BGH, [Beschluss] vom 28. September 1993 - 1 StR 576/93;
BGH, [Beschluss] vom 21. November 1996 - 1 StR 613/96).
Im Übrigen können ausreichend festgestellte verjährte Taten
straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit gerin-
gerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, [Beschluss] vom 8. Okto-
ber 1996 - 1 StR 584/96; BGH, [Beschluss] vom 8. März 2006
-1 StR 67/06; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24
m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuschlie-
ßen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten
Schuldspruchs eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hät-
te".
Dem tritt der Senat bei.
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