Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 – 4 StR 41/21
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. November 2020 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Grund des Urteils des Landgerichts Halle vom 4. Juni 2019 zwei Monate und auf Grund des Urteils des Landgerichts Halle vom 30. Oktober 2019 drei Monate als vollstreckt gelten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die Entscheidung über die Kompensation der im Ermittlungsverfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch einen Vollstreckungsabschlag von zwei Monaten in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 4. Juni 2019 vom Senat im ersten Revisionsverfahren nicht aufgehoben worden und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Für eine neuerliche Kompensationsentscheidung durch die Strafkammer war daher kein Raum. Des Weiteren hat die Strafkammer übersehen, dass ‒ wie sich aus dem insoweit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO an eine Verfahrensrüge genügenden Vorbringen der Revision ergibt ‒ im Urteil des Landgerichts Halle vom 30. Oktober 2019 hinsichtlich der im angefochtenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ebenfalls ein Vollstreckungsabschlag zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Monaten gewährt worden war. Diese rechtskräftige Kompensationsentscheidung wird durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht berührt (vgl. Maier in MK-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 484; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 46 Rn. 140a; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 ‒ GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 59).
Der Senat stellt klar, dass es bei den in den Urteilen des Landgerichts Halle vom 4. Juni 2019 und 30. Oktober 2019 rechtskräftig getroffenen Kompensationsentscheidungen verbleibt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zitierte Vorschriften
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