Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.09.2007 – 4 StR 394/07
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2006 wirksam zurückgenommen ist.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet, da der Angeklagte seine Revision wirksam zurückgenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten wurde am 2. Februar 2007
durch seinen Verteidiger ... wirksam zurückgenommen.
Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt.
Dies ergibt sich schlüssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidi-
gers mit Schriftsatz vom 27. März 2007.
Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche
Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben,
so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (BGH, Be-
schluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). Ihr Nachweis
kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt
werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidi-
gers.
Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist
auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahl-
verteidiger umfassend wirksam ... (vgl. BGH, Beschluss vom
30. Juni 2000 - 3 StR 141/00)".
Dem schließt sich der Senat an.
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann
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