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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.09.2007 – 4 StR 394/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2006 wirksam zurückgenommen ist.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet, da der Angeklagte seine Revision wirksam zurückgenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten wurde am 2. Februar 2007

durch seinen Verteidiger ... wirksam zurückgenommen.

Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt.

Dies ergibt sich schlüssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidi-

gers mit Schriftsatz vom 27. März 2007.

Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche

Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben,

so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (BGH, Be-

schluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). Ihr Nachweis

kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt

werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidi-

gers.

Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist

auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahl-

verteidiger umfassend wirksam ... (vgl. BGH, Beschluss vom

30. Juni 2000 - 3 StR 141/00)".

Randnummer 2

Dem schließt sich der Senat an.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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