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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.02.2004 – 4 StR 394/03

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Februar 2003 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Jugendkammer hat dem zur Tatzeit 18 Jahre alten, verurteilten Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner - nicht näher begründeten - sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stammt der Angeklagte aus geordneten Verhältnissen. Er hat seine Tischlerlehre erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und leistete zur Zeit der Hauptverhandlung Zivildienst. Wenn auch in den Urteilsgründen Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG fehlen, so ist doch davon auszugehen, daß sich die Jugendkammer dieser Möglichkeit bewußt war (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 48; OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 74 Rdn. 13), sie aber keinen Anlaß sah, davon Gebrauch zu machen. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu einer Kostenfreistellung (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG) besteht keine Veranlassung.

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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