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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.10.2005 – 4 StR 379/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 17. März 2005 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord durch Unterlassen" zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2005, die durch das weitere Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 15. September 2005 nicht entkräftet werden.

2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Nicht zu beanstanden ist die Verhängung einer Jugendstrafe

wegen der Schwere der Schuld.

Bei der konkreten Sanktionsbestimmung hat das Landgericht

aber im Wesentlichen auf das Tatunrecht abgestellt. Es ist zu

besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erzie-

hungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender

Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch

dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe alleine wegen der

Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist

(BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9). Anhaltspunkte

für eine entsprechende Berücksichtigung finden sich in den

Urteilsgründen nicht.

Dieser Mangel führt zwingend zur Aufhebung des Urteils im

Strafausspruch, wobei die durch das Landgericht bereits ge-

troffenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Fest-

stellungen vom vorgenannten Mangel nicht berührt werden

und daher bestehen bleiben können".

Dem stimmt der Senat zu. Der neue Tatrichter ist durch die Aufrechterhaltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

Tepperwien Maatz RiBGH Athing ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Tepperwien Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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