Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – 4 StR 362/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückgegeben.

Gründe

A.

Randnummer 1

I. Das Amtsgericht Halle-Saalkreis verurteilte den Angeklagten am 8. März 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie "Beförderungserschleichung" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte am 23. September 2005 einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr geführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, sowie am 28. und 29. November 2005 öffentliche Verkehrsmittel in Halle ohne gültigen Fahrschein benutzt. Das Amtsgericht hielt - unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 StGB - die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten für unerlässlich und setzte für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die beiden Fälle der Leistungserschleichung Einzelstrafen von einem bzw. zwei Monaten fest. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Halle durch Urteil vom 15. Februar 2007 als unbegründet. Ergänzend stellte die Strafkammer fest, dass in den Fällen der Leistungserschleichung jeweils nur ein Kurzstreckentarif in Höhe von 1,10 Euro vom Angeklagten zu entrichten gewesen war. Trotz des geringen Werts des zu entrichtenden Beförderungsentgelts und auch in Ansehung des Übermaßverbots sah sich das Berufungsgericht nicht gehindert, auch die wegen der Leistungserschleichung verhängten beiden Einzelstrafen - und die Gesamtstrafe - zu bestätigen, da der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei und bereits Freiheitsstrafen verbüßt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Randnummer 2

II. Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts in Naumburg nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es erachtet die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen wegen besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, zur Einwirkung auf ihn als unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe seien zudem in ihrer Höhe noch angemessen und geeignet, ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs zu genügen; das Übermaßverbot werde durch sie nicht verletzt.

Randnummer 3

Soweit für einen Fall der Leistungserschleichung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde, sieht sich das Oberlandesgericht Naumburg an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05 - NStZ 2007, 37 gehindert: Das Oberlandesgericht habe den seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne von Tatschuld und Tatunrecht sei bei einer Leistungserschleichung mit einem Schaden von 1,65 Euro - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit eines Angeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar, so dass wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterliche Ermessensausübung ausscheide. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe deshalb die vom Tatrichter verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf die allein als angemessen angesehene gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat zurückgeführt.

Randnummer 4

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:

"Stehen das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemes-

senen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr

als einem Monat unabhängig von der strafrechtlichen Vergan-

genheit des Täters stets entgegen, wenn der Täter einer Er-

schleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ein

Entgelt von nicht mehr als 1,10 Euro nicht entrichten wollte?"

Randnummer 5

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zurückzugeben; hilfsweise zu beschließen:

"Ob das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemessenen

Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als

einem Monat entgegensteht, wenn der Täter einer Erschlei-

chung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ein Entgelt

von nicht mehr als 1,10 Euro nicht entrichten wollte, kann nur

nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller für die

Strafzumessung erheblicher Faktoren beurteilt werden".

B.

Randnummer 6

Die Sache ist an das Oberlandesgericht Naumburg zurückzugeben. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben, weil sich die vom Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigte Abweichung auf die Bewertung von Tatsachen, nicht aber auf eine Rechtsfrage bezieht. Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das vorlegende Oberlandesgericht daher nicht gehindert, in dem von ihm zu entscheidenden Fall ungeachtet einer Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Randnummer 7

Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:

"Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen

schuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch

das Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung

und ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine

Frage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlage-

verfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff;

NStZ 1983, 261, 262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg

StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO

§ 121 GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlan-

desgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es

nicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410).

(…)

Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich

tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen

bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetz-

geber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und

2 BvR 136/05 Rdnr. 78 [= NStZ 2007, 598 ff.]), muss daher in

der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die

Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen

schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung

zugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212,

215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3.

Aufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie

als grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl.

BGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f). Denn

unterschiedliche Ergebnisse rechtsfehlerfrei angewendeten

tatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung haben mit

abweichenden Entscheidungen in Rechtsfragen nichts ge-

mein; die denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu viel-

schichtig für generelle Aussagen (BGHSt 27, 212, 216; Franke

in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-

Hannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36; Schäfer Praxis

der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht davon

auszugehen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Ver-

hängung von die Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstra-

fen unabhängig von der strafrechtlichen Vergangenheit des

Täters in Fällen des Erschleichens sehr geringwertiger Leis-

tungen stets als Verstoß gegen das Gebot schuldangemesse-

nen Strafens und gegen das Übermaßverbot bewertet hat.

(…)

Der vom Oberlandesgericht Naumburg aus den Entschei-

dungsgründen des Oberlandesgerichtes Stuttgart hervorgeho-

bene Satz ("Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheits-

strafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei einer

Leistungserschleichung mit einem Schaden von 1,65 Euro -

ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit des An-

geklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar.") ist

bei verständiger Würdigung nur Ergebnis [einer] Einzelfallab-

wägung. Er ist zwar allgemein formuliert, wird in dem ihm vom

Oberlandesgericht Naumburg zugemessenen Bedeutungsge-

halt vom Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht begründet.

Da er zudem in auf den Einzelfall bezogene Erwägungen ein-

gebettet ist, ist davon auszugehen, dass das Oberlandesge-

richt Stuttgart die Verhängung von zweimonatiger Freiheits-

strafe für Leistungserschleichungen mit einem Schaden von

1,65 Euro nicht allgemein, sondern nur in dem ihm vorliegen-

den Verfahren als nicht mehr schuldangemessen erachtete.“

Randnummer 8

Dem stimmt der Senat zu. Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.

Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 362/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten