Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2006 – 4 StR 349/06
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung von Tatmitteln angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Christine P. verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die bisherigen Feststellungen den Vorwurf einer vollendeten vorsätzlichen Körperverletzung nicht tragen.
Die aufgrund dieser Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten) und der Gesamtstrafe. Die Anordnungen der Maßregel und der Einziehung werden hierdurch nicht berührt.
Soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Heiko N. verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung - auch im Hinblick auf die Maßregelanordnung - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die wegen dieser Tat festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und elf Monaten Freiheitsstrafe kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.
Zitierte Vorschriften
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