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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 – 4 StR 328/10

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Anträge des Verurteilten aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Soweit der Verurteilte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zur Vorbereitung seiner Revision begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Senat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94).

Randnummer 2

Soweit dieser Antrag im Zusammenhang mit der Begründung der Dienstaufsichtsbeschwerde als Anhörungsrüge im Sinne von § 356a StPO zu werten ist, ist diese unzulässig, weil die Fristeinhaltung nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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