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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2001 – 4 StR 321/01

Spruchkörper
4. Strafsenat

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September

Randnummer 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe

wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit

Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II 2), versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2001 u.a. ausgeführt:

"Hingegen begegnet die Verurteilung wegen versuchter Ver-

gewaltigung am 23. März 2000 (Fall II. 3) durchgreifenden

rechtlichen Bedenken, da die Kammer nicht geprüft hat, ob

der Angeklagte insoweit strafbefreiend vom Versuch zurück-

getreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach den Urteilsfest-

stellungen gelang es dem Angeklagten nicht, die engen Jeans

der sich wehrenden Nebenklägerin zu öffnen. In diesem Zu-

sammenhang hat das Landgericht dann weiter festgestellt:

'Der Angeklagte geriet zunehmend in Wut und schlug sie

mehrfach mit der Faust ins Gesicht, um ihren Widerstand zu

brechen. Dabei beschimpfte er sie. Schließlich gab er sein

Vorhaben auf, ließ von ihr ab und beschloss nunmehr, sich ih-

rer Handtasche zu bemächtigen ...' (UA S. 15). Darüber, wes-

halb der zunehmend in Wut geratene und, um den Wider-

stand zu brechen, auf sein Opfer einschlagende Angeklagte

schließlich seinen Sinn geändert und sein Vorhaben aufge-

geben hat, verhält sich das Urteil nicht. Dass die Kammer sich

insoweit nicht mit den Vorstellungen und Möglichkeiten des

Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auseinandergesetzt und

dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, ist rechtsfeh-

lerhaft und nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Wegen

der Einheitlichkeit des Schuldspruchs wird davon auch die

rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körper-

verletzung erfasst.

Auch der Strafausspruch insgesamt hält rechtlicher Überprü-

fung nicht stand. So hat das Landgericht einerseits dem An-

geklagten zwar zugute gehalten, dass er in allen Fällen je-

denfalls die Körperverletzungen - wenn auch in abge-

schwächter Form - eingeräumt hat. Demgegenüber hat die

Kammer sodann jedoch straferschwerend gewertet, dass der

Angeklagte ' die schwerwiegenderen Tatvorwürfe ... nicht eni-

geräumt und bis zum Ende der Hauptverhandlung kein Be-

dauern gezeigt' hat (UA S .45). Das ist rechtsfehlerhaft. Ein

leugnender Angeklagter kann keine Reue zeigen, ohne seine

Verteidigungsposition aufzugeben. Da sich der Rechtsfehler

auf alle Fälle bezieht, nötigt er zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs. Hinzu kommt, dass die Kammer hinsichtlich

der Vergewaltigung vom August 1999 (Fall II. 1.) zu Lasten

des Angeklagten gewertet hat, dass er, obwohl er erkannte,

' dass die Nebenklägerin einen Geschlechtsverkehr nicht

wollte, nicht bereit war, ihren Widerstand zu akzeptieren und

mit großer Hartnäckigkeit ... seine Wünsche rücksichtslos

durchgesetzt hat' . Insoweit verstoßen die Strafzumessungs-

erwägungen gegen § 46 StGB, da es gerade den Tatbestand

des § 177 StGB ausmacht, dass sich der Täter über das se-

xuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers hinwegsetzt.

Die Aufhebung des Strafausspruchs läßt den Maßregelaus-

spruch unberührt."

Dem schließt sich der Senat an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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