Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 320/03

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. April 2003

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter Ziffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003 zutreffend ausgeführt:

"Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil von

N. H. festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfah-

renshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte

Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller

Handlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es für

die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nicht

Gegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002

(Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsankla-

ge ist nicht erhoben worden.

Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlich-

keit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H.

verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sind

durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei-

nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit,

der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualprak-

tiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklage-

schrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl.

BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner

StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).

Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit den

Angaben von N. H. übereinstimmenden Geständnisses

des Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis ge-

mäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, dritten

strafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unter-

scheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen

(angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbe-

sondere der in der Wohnung U. M. begangenen durch die

Feststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche aus-

gehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UA

S. 15f).

Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehen

war ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfol-

gungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damit

nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.

Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend,

vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklage

bedurft."

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H. begangenen Tat entfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der

Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Tepperwien Kuckein Athing (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:11) (cid:0)(cid:13) (cid:12)(cid:14) (cid:1)(cid:16) (cid:15)(cid:18) (cid:17)(cid:19) (cid:7)(cid:20) (cid:1)(cid:20) (cid:21)(cid:22) (cid:5)(cid:24)(cid:23) (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:22) (cid:25)(cid:16) (cid:12)(cid:14) (cid:9)(cid:11) (cid:0)(cid:2) (cid:26)(cid:28) (cid:27)(cid:10) (cid:29)(cid:30) (cid:5)(cid:8)(cid:31) (cid:3)(cid:24)(cid:29)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 320/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten