Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2002 – 4 StR 31/02
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Das Landgericht hat auf der Grundlage des Geständnisses
des Angeklagten, das es für glaubhaft hielt, festgestellt, dass
dieser bereits im Alter von 10 Jahren erstmalig Haschisch
rauchte, mit 12 Jahren regelmäßig Haschisch und Shoer kon-
sumierte, ab 1995 zudem Designerdrogen nahm, Ecstasy,
Speed, LSD und Pep konsumierte, die Drogen zeitweise an-
nähernd täglich nahm und ab Januar 2001 Kokain rauchte,
wobei er seinen Konsum auf ein bis fünf Gramm täglich stei-
gerte (UA S. 4), und die Überfälle beging, um Drogen kaufen
zu können (UA S. 11). Im Rahmen der Strafzumessung hat
die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er
nicht ausschließbar 'bei Begehung der jeweiligen Taten so
unter dem Einfluss von Kokain stand, dass seine Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war' (UA S. 13)
und 'dass seine Straftaten auch in seiner Drogensucht fußen'
(UA S. 14). Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung
mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64
StGB unabdingbar. Dass bei dem Angeklagten die konkrete
Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
BVerfGE 91, 1 ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher
neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO. Die
Tatsache, dass ausschließlich der Angeklagte Revision ein-
gelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbrin-
gungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;
BGHSt 37, 5). Der Revisionsführer hat die Nichtanwendung
des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen
(vgl. BGHSt 38, 362)."
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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