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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.08.2001 – 4 StR 308/01

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. März 2001 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2001 folgendes ausgeführt:

"Die auf 'die Verletzung des § 244 II-IV StPO' gestützte Ver-

fahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat den für den

Fall, daß auf eine Strafe erkannt wird, die nicht zur Bewäh-

rung ausgesetzt wird, gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einho-

lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu

Unrecht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob das Verlangen

auf Beweiserhebung sich nur als Vorwand und Druckmittel

darstellt, um das Gericht zu einem 'Handel' über die Rechts-

folge, eine zur Bewährung auszusetzende Strafe, zu motivie-

ren, was unzulässig ist (vgl. BGHSt 40, 287 ff.), oder aber

- was nahe liegt - auf einen Umstand abzielt, der geeignet ist,

die Tat in einem milderen Licht und die Strafaussetzung als

möglich erscheinen zu lassen (vgl. BGH NStZ 1998, 209,

210). Die Kammer war jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der

Aufklärungspflicht gehalten, dem Beweisbegehren nachzuge-

hen; sie durfte den Antrag insbesondere nicht unter Berufung

auf eigene, in den Urteilsgründen nicht näher dargelegte

Sachkunde ablehnen. Der Angeklagte war zu Beginn der

Mißbrauchsfälle 64 Jahre alt und hatte bis zu diesem Zeit-

punkt ein geordnetes Leben geführt. Auch im sexuellen Be-

reich sind zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Es

ist jedoch allgemein anerkannt, daß die Fähigkeit eines al-

ternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines

Tuns gemäß zu handeln (Steuerungsfähigkeit), durch einen

Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß Intelli-

genzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf Ent-

schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten. Für

einen Nichtmediziner ist dies nur schwer erkennbar, so daß

insoweit regelmäßig die Hinzuziehung eines Psychiaters mit

besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus

notwendig ist (vgl. u.a. BGH StV 1989, 102; 1994, 15). Es

kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer nach

Beweisstoffkomplettierung durch Anhörung eines psychiatri-

schen Sachverständigen letztlich zu dem Ergebnis gelangt

wäre, daß bei dem Angeklagten, der an einer Erweiterung der

Brustschlagader, an Bluthochdruck sowie an Herzrhythmus-

störungen leidet - wofür eine Behinderung von 90 % attestiert

ist - und bei dem seit Jahren eine Potenzschwäche besteht,

bei Tatbegehung die Voraussetzungen einer verminderten

Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorgelegen ha-

ben.

Die unter Aufklärungsgesichtspunkten fehlerhaft unterlassene

Beweiserhebung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt, da nach den

Urteilsfeststellungen schon jetzt zweifelsfrei ausgeschlossen

werden kann, daß der Angeklagte im Zustand einer völligen

Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gehandelt hat".

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Maatz Kuckein Athing

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