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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.08.2000 – 4 StR 308/00

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2000, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung ”unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Saarbrücken vom 16.07.99” zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2000 ausgeführt:

"Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch nach der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. Be-

schlüsse des 1. Strafsenats vom 24. September 1991 - 1 StR

489/91 - und des 3. Strafsenats vom 20. Juli 1994 - 3 StR

216/94 - sowie die Senatsentscheidungen vom 21. August

1997 - 4 StR 400/97 - und vom 20. August 1998 - 4 StR

387/98) die Darlegungen zur Höhe der Jugendstrafe, soweit

das Landgericht gemäß § 31 Abs. 2 JGG das Urteil (nicht: die

Jugendstrafe aus dem Urteil) des Amtsgerichts - Jugend-

schöffengerichts - Saarbrücken vom 16. Juli 1999 einbezogen

hat. Die Jugendkammer hat bereits davon abgesehen, die

frühere Straftat darzustellen, sogar vorgegeben, der Ange-

klagte sei in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung

getreten (UA S. 4), so dass den Ausführungen auf Seite 10

der Urteilsabschrift zur "erziehungspsychologischen Ver-

gleichbarkeit der vorliegenden und der einbezogenen Tat" die

erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlt."

Dem schließt sich der Senat an; er weist ergänzend auf die Entscheidungen BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 3, 7 und auf die Kommentierung bei Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 31 Rdnr. 11 hin.

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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