Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.10.2026 – 4 StR 273/26

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:061026B4STR273.26.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über seine Revision ist der Angeklagte verstorben.

Randnummer 2

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 4 StR 424/23 Rn. 2 mwN), ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Randnummer 3

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes eines Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens und grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Der Senat sieht hier jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3 mwN). Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für diese Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24 Rn. 3 mwN), hätte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2026 der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis standgehalten.

Randnummer 4

3. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Deren Erstattung kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht. Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17 Rn. 18 mwN).

Randnummer 5

4. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. zur Heranziehung der Norm auch beim Tod des Betroffenen BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 4 StR 424/23 Rn. 4; Beschluss vom 28. April 2021 - 4 StR 500/20 Rn. 6).

Quentin | | RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. | | Allgayer

| | Quentin | |

| | | Ri‘inBGH Zeller befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. |

| Scheuß | | Quentin |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 StrEG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 273/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten