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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.11.2021 – 4 StR 273/21

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. März 2021 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 9. November 2021.

Randnummer 2

Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 27. Oktober 2021 verletzt die Verurteilte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er deren Vorbringen übergangen. Die von der Verurteilten in ihren Revisionsbegründungen und in ihrer Gegenerklärung vom 12. August 2021 angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es ‒ auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Generalbundesanwalts – nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 – 4 StR 142/20 Rn. 2 und vom 4. März 2021 ‒ 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN). Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 14).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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