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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.07.2011 – 4 StR 269/11

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Februar 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

Für eine Entscheidung über die vom Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift möglicherweise zugleich eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 523/09 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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