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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 – 4 StR 222/11

Revision zum Bundesgerichtshof im Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts: Zuständigkeit des Staatsschutzsenats
Spruchkörper
4. Strafsenat
Normenkette
Art 103 GG, § 106 StGB, § 120 Abs 1 Nr 5 GVG

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Randnummer 2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt, über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberlandesgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entnehmen, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen ist.

Ernemann Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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