Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2005 – 4 StR 211/05
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, wäre sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann
Zitierte Vorschriften
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