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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.07.2003 – 4 StR 181/03

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Dezember 2002 in seiner Anwesenheit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; daneben hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgesprochen, daß ein Drittel der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Durch Beschluß vom 18. Februar 2003 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden sei.

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 19. März 2003 ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der am 19.03.2003 bei Gericht eingegangene Antrag auf

Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil ver-

spätet. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Angeklagten am

25.02.2003, dem Verteidiger am 18.03.2003 zugestellt wor-

den. Mit der Zustellung an den Angeklagten wurde die einwö-

chige Rechtsbehelfsfrist wirksam in Lauf gesetzt (Meyer-

Goßner StPO 46. Aufl. § 145a Rdn. 6). Ist gleichwohl entge-

gen § 145a Abs. 3 StPO daneben auch dem Verteidiger zu-

gestellt worden, so richtet sich zwar gemäß § 37 Abs. 2 StPO

die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustel-

lung. Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie hier, die durch die

erste Zustellung eröffnete Frist bereits abgelaufen war; sie

wird durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsbe-

rechtigten nicht wiedereröffnet (Meyer-Goßner a.a.O. § 37

Rdn. 29 m.w.N.).

Der Antrag ist aber auch in der Sache unbegründet. Das

Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen. Das Urteil war dem Verteidi-

ger am 15.01.2003 und dem Angeklagten am 17.01.2003 zu-

gestellt worden. Bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses

am 18.02.2003 (und darüber hinaus auch bis heute) ist die

Revision nicht begründet worden.

Da die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) bisher

nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt

auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in

Betracht."

Dem schließt sich der Senat an.

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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