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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.08.2006 – 4 StR 160/06

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Begona P. D. S. und Gabriel P. D. S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 2005 im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben; die Anordnung entfällt.

2. Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten D. G. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die Angeklagten Gabriel P. D. S. und D. G. überdies die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionen der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. haben auf die Sachrüge hinsichtlich des angeordneten Verfalls der sichergestellten, aus Fall II. 1. herrührenden Bargeldbeträge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2006 im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Randnummer 2

Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei der Festnahme der Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von insgesamt 3.125 Euro, 250 Englische Pfund und 80 Schweizer Franken ein Teil der Beute aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in K. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem Verfall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Randnummer 3

Da die Rechtsmittel der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. nur in sehr geringem Umfang Erfolg haben, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungsurlaubs an der Unterschrift gehindert

Tepperwien

Solin-Stojanović Sost-Scheible

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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