Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.07.2005 – 4 StR 134/05
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 9. November 2004 im Schuldspruch und Strafausspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung, versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes, vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des "Mordes und der versuchten sexuellen Nötigung, diese in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes, vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung", schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt; die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat er von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Mai
u.a. ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass die
von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände sämtlich
im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen.
Das Schwurgericht ist der Auffassung, der von dem Angeklag-
ten begangene Mord stehe in Tatmehrheit zu den weiteren
Delikten, weil die Voraussetzungen einer natürlichen Hand-
lungseinheit trotz der noch zum Zeitpunkt des Beginns der
Tötungshandlung andauernden Freiheitsberaubung nicht vor-
lägen. Eine durch die Freiheitsberaubung in Betracht kom-
mende Klammerwirkung zur Begründung von Tateinheit sei
nicht möglich, weil das leichtere Delikt der Freiheitsberaubung
die schwereren Gesetzesverstöße nicht miteinander verbinde
(UA S. 29).
Wie das Landgericht mithin selbst nicht verkennt, wurde der
Mord während der andauernden Freiheitsberaubung began-
gen. Mit der Tötung des Opfers wurde die Freiheitsberaubung
zur Beendigung geführt und zugleich ein qualifizierter Fall der
Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht.
Da sich die Ausführungshandlungen des Mordes teilweise mit
denen der Freiheitsberaubung decken, ist nach § 52 StGB
Tateinheit gegeben (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen
6), zumal zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungs-
handlung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht
(BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1).
§ 265 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht
entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten
Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können.
Die Schuldspruchberichtigung führt auch zur Änderung des
Strafausspruchs. Dabei kann die von der Strafkammer gebil-
dete Gesamtstrafe in Höhe von 13 Jahren als Einzelstrafe be-
stehen bleiben. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt
von der Umstellung des Schuldspruchs unberührt. Es kann
ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffen-
der Würdigung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere
Strafe verhängt hätte (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354
Rdn. 22).
Im übrigen ist die verhängte Strafe auch angemessen im Sin-
ne von § 354 Abs. 1 a StPO. Die Prüfung durch das Revisi-
onsgericht, ob eine Rechtsfolge angemessen ist, kann auch
bei einer Schuldspruchberichtigung erfolgen (Senats-
beschluss vom 30. März 2005 - 4 StR 16/05; BGH, Beschluss
vom 2. Dezember 2004, 3 StR 273/04 = StV 2005, 75)."
Dem schließt sich der Senat an.
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann
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