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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.04.2002 – 4 StR 122/02

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. I Bl. 213 R) wurde dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklärte der Angeklagte "mit Zustimmung seines Verteidigers", daß er das soeben verkündete Urteil annehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf eine Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 m.w.N.).

Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible

Zitierte Vorschriften

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