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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.04.2001 – 4 StR 120/01

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2000 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (Fall II 1 der Urteilsgründe) entfällt.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die im Sommer 1989 begangeneTat möglicherweise verjährt ist.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht aus. Angesichts der verbleibenden 16 Taten und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die im Fall II 1 der Urteilsgründe möglicherweise eingetretene Verjährung einer straferschwerenden Berücksichtigung der Tat, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.), nicht entgegen stünde. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:11) (cid:0)(cid:13) (cid:12)(cid:14) (cid:1)(cid:16) (cid:15)(cid:18) (cid:17)(cid:19) (cid:7)(cid:10) (cid:1)(cid:21) (cid:20)(cid:22) (cid:5)(cid:24)(cid:23) (cid:25)(cid:27) (cid:26)(cid:28) (cid:7)(cid:10) (cid:29)(cid:19) (cid:30)(cid:31) (cid:17)(cid:19) (cid:7)(cid:22) (cid:7)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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