Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2003 – 4 StR 119/03
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. September 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Demmin vom 20. November 2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht ein Abse-
hen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 JGG nicht geprüft
hat.
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heran-
wachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet, so ist von Jugendstrafe abzusehen, wenn
die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe
entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG). Durch diese spezifisch
jugendstrafrechtliche Vorschrift soll dem Gedanken der Ein-
spurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstraf-
recht Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 39, 92, 95
m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist
dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Auch wenn
das Landgericht die Vorschrift bedacht haben sollte, muss es
sich in den Urteilsgründen dazu äußern, um eine Nachprü-
fung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Die-
mer in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl. § 5 Rdn. 15
m.w.N.). Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Jugend-
strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Abse-
hen 1) ist auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei be-
gründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 64 StGB
mit den Feststellungen aufzuheben. Die Rechtsfolgen sind im
Rahmen der gebotenen neuen Erwägungen, auch unter Be-
rücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten in
der Untersuchungshaft, mit sachverständiger Hilfe nochmals
sorgfältig zu prüfen."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich macht, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es diese Frage, wie vom Gesetz zwingend vorgegeben, geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Dr. Kuckein ist wegen urlaubs-
bedingter Abwesenheit verhindert
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