Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.05.2003 – 4 StR 102/03
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. November 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. März 2003 unter anderem ausgeführt:
"Die [Sach-] Rüge der Revision greift ... insoweit durch, als
die Kammer zu dem Ergebnis gelangt ist, der Raub sei zwi-
schen dem Angeklagten und dem Zeugen S. vereinbart
worden. Die Umstände sprechen zwar dafür, dass der An-
geklagte und der Zeuge S. bei dem ersten Halt überein
gekommen sind, dem Geschädigten einen 'Denkzettel'
durch Verprügeln zu verpassen (UA S. 5f). Die Annahme
der Kammer, dabei sei auch die Wegnahme von Kette und
Bargeld durch den Zeugen S. vereinbart worden, wird
aber durch keine Indizien getragen und stellt eine bloße
Vermutung dar. Nach den Feststellungen der Kammer
hatte der Angeklagte kein eigenes Interesse an den Wert-
gegenständen; ein solches lag allein bei dem Zeugen
S. vor, der bei seinem Besuch in Deutschland über keine
ausreichenden Barmittel verfügte (UA S. 6). Die Haus-
durchsuchung bei dem Angeklagten erbrachte keine weite-
ren Erkenntnisse (UA S. 11). Zu Gunsten des Angeklagten
ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge
S. den Entschluss, den Geschädigten zu berauben, allein
- möglicherweise erst während des [körperlichen] Angriffs
auf den Zeugen - gefasst hat [und der Angeklagte den
Zeugen S. bei der Sicherung der Beute unterstützte]. ..."
Dem stimmt der Senat zu. Allerdings hat sich der Angeklagte nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - neben gefährlicher Körperverletzung der Beihilfe zum schweren Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, sondern der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit (nur) mit Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht; denn wenn der Angeklagte den Entschluß zur Beihilfe zum Raub erst gefaßt hat, nachdem er das Fahrzeug auf dem Parkplatz angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren, hat er keinen Angriff auf einen Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unterstützt (vgl. BGH NStZ 1996, 389, 390; 2000, 144; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 316a Rdn. 3a).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafe muß daher neu festgesetzt werden.
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