Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2002 – 3 StR 8/02
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers ist im Hinblick auf die allein von den Angeklagten eingelegten Revisionen nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revisionen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, jeweils zum Schuldspruch und bei dem Angeklagten C. auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch gegen den Angeklagten B. aufgehoben hat, berührt dies die Interessen des Nebenklägers nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
Rissing-van Saan Miebach Pfister RiBGH von Lienen und RiBGH
Becker sind infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saa n
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