Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 3 StR 652/17
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Richter am Bundesgerichtshof
Gericke
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Tiemann,
Hoch,
Dr. Leplow
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam (MüKoStGB/Veh, 3. Aufl., § 67b Rn. 25) beschränkten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den Gründen, die dieser in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 3 StR 652/17 entschieden?“