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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 3 StR 652/17

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Richter am Bundesgerichtshof

Gericke

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Spaniol,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Tiemann,

Hoch,

Dr. Leplow

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam (MüKoStGB/Veh, 3. Aufl., § 67b Rn. 25) beschränkten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.

Randnummer 2

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den Gründen, die dieser in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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