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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 – 3 StR 625/17

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten "besonders schweren Diebstahl" zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Randnummer 2

Die durch sein wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel veranlasste revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Allerdings war - unbeschadet der Beschränkung der Revision - der Schuldspruch wie geschehen klarzustellen. Der Zusatz "besonders schwer" zur Kennzeichnung des § 243 StGB entfällt, weil das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.

Becker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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