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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.08.2014 – 3 StR 60/14

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 hat der Senat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich der zulässige, weil rechtzeitig eingelegte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO).

Randnummer 2

2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Senat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet berücksichtigt hat.

Randnummer 3

Auch der weitere Schriftsatz, mit dem im Wesentlichen nur der bisherige Vortrag wiederholt wird, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beweisantrag vom Landgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt worden ist. Das begehrte Beweismittel (Sachverständiger für Aussagepsychologie) und die behauptete Beweistatsache (Eignung einer Fernsehsendung zur Hervorrufung einer Scheinerinnerung) weisen keinerlei Zusammenhang auf mit dem jetzt ins Zentrum der Rüge gestellten Angriff auf die Überzeugung des Landgerichts, der Zeuge S. habe die Fernsehsendung nicht gesehen. Auch ein in einer Hauptverhandlung vor dem Senat mögliches Rechtsgespräch hätte einen solchen Zusammenhang nicht aufzeigen können.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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