Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.03.2017 – 3 StR 531/16
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 2016 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es den Angeklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt sowie festgestellt, dass der Anspruch auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruht und dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Da das Landgericht dem von der Nebenklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 30.000 € nur dem Grunde nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.
Zitierte Vorschriften
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