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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.01.2010 – 3 StR 523/09

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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