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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – 3 StR 427/06

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben.

Randnummer 2

1. Nicht zu beanstanden ist die nachprüfbar belegte Schätzung des Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grundsätzlich von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den geschätzten Wirkstoffgehalt aufwiesen.

Randnummer 3

2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt, indem es bei den ersten fünf Einfuhrfahrten minder schwere Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen und im Fall 6 den Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 BtMG verschoben hat. Es hat hierzu den Aufklärungsumfang im Wesentlichen dargelegt; eine detaillierte Wiedergabe zu den einzelnen Abnehmern war nach Sachlage nicht geboten.

Randnummer 4

3. Zur Verneinung eines minder schweren Falles bei der sechsten Fahrt zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49 BtMG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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