Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.02.2006 – 3 StR 417/05
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2005 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss der Erfolg versagt bleiben, weil ein Fall der Fristversäumung bereits nach dem Vortrag des Angeklagten nicht gegeben ist. Er hat es lediglich unterlassen, in den fristgerecht eingegangenen Revisionsschriftsätzen ordnungsgemäß darzulegen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen werde. Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.).
Zitierte Vorschriften
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