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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.01.2002 – 3 StR 415/01

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den Beschluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Nebenklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Zitierte Vorschriften

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