Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.10.2008 – 3 StR 396/08
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. März 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für die Freiheitsberaubung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 3 StR 396/08 entschieden?“