Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – 3 StR 379/19
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 2. Dezember 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 werden verworfen.
Jeder Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 auf die Revision der Verurteilten P. B. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2019 im sie betreffenden Schuldspruch geändert und ihre weitergehende Revision sowie die Revision des Verurteilten M. B. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wenden sich die Verurteilten mit ihren Anhörungsrügen (§ 356a StPO), mit denen sie früheres Vorbringen wiederholen.
Die Rechtsbehelfe sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Er hat ihren Revisionsvortrag in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet. Es begründet keine Gehörsverletzung, dass der Senat den Rechtsauffassungen der Revisionen nicht gefolgt ist und sich in den Entscheidungsgründen nicht im Einzelnen mit den Ausführungen der Verurteilten auseinandergesetzt hat. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 3 mwN).
Zitierte Vorschriften
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