Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – 3 StR 367/19
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2019 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben, das am 21. Februar 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN).
Schäfer Spaniol Paul Ri'in am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
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