Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.10.2014 – 3 StR 355/14
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten R. gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 sowie gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vom Angeklagten mit der Revision angefochtenen Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sind unbegründet.
b) Zur Anfechtung der Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist ... unbegründet. Das Landgericht hat nicht wie der Beschwerdeführer offenbar meint einen Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG versagt, sondern einen solchen nach § 5 Abs. 2 StrEG als ausgeschlossen angesehen. Dies war aus den im Urteil genannten Gründen (UA S. 122 -124) zutreffend."
Dem stimmt der Senat zu.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 5 StrEG, § 6 StrEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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